Kanzlei Nachtigall

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Horst Nachtigall



Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz ist in erster Linie auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Kündigungsschutz kann nur gerichtlich gewährt werden, indem das Arbeitsgericht die Kündigung daraufhin überprüft, ob anerkennenswerte Gründe für die Kündigung gegeben sind. Das bedeutet aber, dass ein bloßer Widerspruch gegen die Kündigung nicht ausreicht. Vielmehr muss eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Dies hat innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu geschehen. Wird die Frist versäumt, wird die Kündigung wirksam.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, also Email, WhatsApp oder Sprachnachreicht reichen nicht aus. 

  • Kündigungsschutz schnell innerhalb 3 Wochen prüfen u. eventuell klagen

Grundsätzlich kann die Kündigung als ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder als außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen werden.

Die außerordentliche Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. Sie ist immer dann zulässig, wenn Arbeitnehmer einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten begangen haben, dass dem Arbeitgeber das Abwarten einer Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

Bei der ordentlichen Kündigung muss man unterscheiden, ob allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift oder ein besonderer Kündigungsschutz nach speziellen gesetzlichen Regelungen gilt. 

Der allgemeine Kündigungsschutz ist in § 1 KSchG geregelt und setzt zunächst voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht.

Allgemeiner Kündigungsschutz besteht zudem nur, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitkräfte mit 30 oder weniger Stunden wöchentlich werden nur teilweise angerechnet.

  • Prüfen ob Kleinbetrieb vorliegt und Arbeitsverhältnis älter als 6 Wochen ist.

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet je nach Kündigungsgrund 3 verschiedene Arten von Kündigungen:

  1. Betriebsbedingte Kündigung
  2. Personenbedingte Kündigung
  3. Verhaltensbedingte Kündigung

Die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen, muss aber zunächst keine Begründung enthalten. meist wird ein Arbeitnehmer aber wissen oder zumindest ahnen, aus welchen Gründen die Kündigung erfolgte.

Der besondere Kündigungsschutz zielt darauf ab, dass besondere Personengruppen aus privaten oder beruflichen Gründen einer besonderen Absicherung bedürfen. Im Einzelnen sind dies insbesondere

  • Betriebsratsmitglieder
  • Schwangere
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • Beschäftigte in Pflegezeit
  • Schwerbehinderte

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet allerdings nicht, dass eine Kündigung völlig ausgeschlossen ist. Sie ist meist nur an mehr oder weniger schwierige Hürden gebunden. fallen Sie unter eine dieser Personengruppen lohnt sich die nähere Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung.

  • Prüfen, ob besonderer Kündigungsschutz für Sie in Betracht kommt.





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