Kanzlei Nachtigall

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Horst Nachtigall



Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Was ist zu tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben? 

Bevor Sie die Wirksamkeit der Kündigung oder die Höhe einer möglichen Abfindung prüfen lassen sind folgende Schritte dringend erforderlich:

Arbeitssuchendmeldung

  •  Melden Sie sich unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Dies kann durch persönliche Vorsprache, telefonisch oder online geschehen
Zur Agentur für Arbeit hier klicken




  • Fordern Sie umgehend ein Zwischenzeugnis an. 
  • Registrieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit, um die dortigen Stellenangebote nutzen zu können

Checken Sie Ihr Arbeitsverhältnis

  • Wie viel Urlaub steht Ihnen noch zu?
  • Haben Sie noch Überstunden offen?
  • bestehen Rückstände bei der Zahlung von Arbeitslohn
  • Sind noch Spesenabrechnungen offen?
  • Sind alle Sonderzahlungen und Gratifikationen geleistet?
  • Haben Sie Anspruch auf Bonus- oder Prämienzahlungen?
  • Besteht eine betriebliche Altersversorgung?
  • Nutzen Sie ein Firmenfahrzeug?
  • Besteht ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis?

Ist die Kündigung wirksam oder steht mir eine Abfindung zu?

 Die Wirksamkeit der Kündigung hängt davon ab, ob Sie Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können. Gleiches gilt für die Frage nach der Höhe einer möglichen Abfindung. Das deutsche Recht gibt in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung, sondern zielt auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das geht meist an der Realität des Lebens vorbei. Ein einmal gekündigtes Arbeitsverhältnis wollen oft beide Seiten nicht mehr fortsetzen. Die Lösung zwischen Fortbestand und Beendigung ist die Abfindung. Wegen der besonderen Kostenregelung im Arbeitsrecht ist aber sorgfältig zu prüfen, ob die Kosten im Verhältnis zum Nutzen stehen. Bietet der Arbeitgeber von sich aus, einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung an, ist große Vorsicht im Hinblick auf die eventuell notwendige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld geboten.




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