Mittwoch, 22. März 2023

Vertragsrecht, Kaufrecht

Verträge werden heute sehr zahlreich und vor allem schnell geschlossen. Das Internet hat dazu wesentlich beigetragen. Statt einer Unterschrift genügt ein schneller Klick. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber erkannt, dass es immer wichtiger ist, den Verbraucher vor den Gefahren oft unüberlegter Geschäftsabschlüsse aller Art zu schützen. Die Gefahren sind insbesondere durch Internet, Werbung per Email und in den sozialen Netzwerken immer größer geworden. Vor allem die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen birgt angesichts oft langer und unübersichtlicher Texte große Gefahren. Mittlerweile gelten selbst Arbeitsverträge regelmäßig als AGB und unterliegen deshalb einem besonderen Schutz. Maßgebend sind hier insbesondere die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB. Allerdings gibt es darüber hinaus im BGB zahlreiche weitere Schutzbestimmungen wie z.B. den § 661a BGB (Gewinnzusagen). Nicht immer kann man einen einmal geschlossenen Vertrag widerrufen oder sofort kündigen. Viele Unternehmen lassen sich nicht vom verbraucher beeindrucken. Häufig nützt hier nur ein energisches Vorgehen mit anwaltlicher Hilfe.

Ab dem 1.1.2022 hat der Gesetzgeber das Kaufrecht in einigen wichtigen Bereichen verbraucherfreundlicher gestaltet. So wurde im Kaufrecht durch Änderung des § 477 BGB die Beweislastumkehr auf 1 Jahr ausgedehnt und bei digitalen Inhalten sogar auf 2 Jahre. Treten innerhalb dieser Zeit Mängel auf, wird vermutet, dass diese von Anfang an vorlagen.

Kanzlei Nachtigall

Horst Nachtigall
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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