Gesellschaftsrecht und wirtschaftliche Betätigung von Kommunen - Rechtsanwalt Gießen
Gesellschaftsrecht und wirtschaftliche Betätigung von Kommunen
Ihr Ansprechpartner Für Gesellschaftsrecht und wirtschaftliche Betätigung in Gießen: Herr Rechtsanwalt Horst Nachtigall
Immer häufiger müssen sich Kommunalpolitiker mit Gesellschaftsrecht befassen. ÖPP und ÖÖP Modelle mit und ohne kommunaler Beteiligung werden häufig als Allheilmittel gegen die chronische Unterfinanzierung vieler Kommunen diskutiert. Ob diese Modelle tatsächlich hierzu geeignet sind, mag dahinstehen. Die privatrechtliche Organisation kommunaler Dienstleistungen führt allerdings oft zu einer effizienteren Erledigung und schlankeren Strukturen.
Die Energiewende eröffnet den Kommunen als Eigentümer großer Grundstücksflächen und Wälder neue Möglichkeiten wirtschaftlicher Betätigung durch den Betrieb von Energiegewinnungsanlagen. Meist sind die Kommunen dazu alleine nicht in der Lage und in Hessen zwingt der § 121 Abs.1a HGO als genehmigungsfreie Ausnahme des sog. Subsidiaritätsprinzips mittelbar die Kommunen sogar, sich einen oder mehrere private Partner zu suchen. Da die Kommunen dabei nicht mehr als 50% Beteiligung halten sollen, sind hier entsprechende Anforderungen an Kontroll- und Steuerungsrechte im Gesellschaftsvertrag zu formulieren.
Nach Einführung der doppischen (kaufmännischen) Haushalte, ist immer häufiger zu hören, dass Abschreibungen den Ergebnishaushalt nicht belasten sollen, sodass insbesondere Immobilienwerte in solche privatrechtlichen Organisationsformen verlagert werden sollen. Die hohe und langfristige Belastung durch Mieten und die Folgen des Verlustes des wirtschaftlichen Eigentums werden dabei häufig übersehen. Gerade an dieser Stelle haben die Einführung von Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanz das Denken noch nicht verändert.
Kommunalpolitiker üben ihre Kontrollfunktion häufig nicht nur in den Parlamenten aus, sondern sitzen auch in den Kontrollgremien kommunaler Beteiligungsgesellschaften. Meist handelt es sich dabei um Kapitalgesellschaften wie GmbH`s oder Aktiengesellschaften. Aber auch Stiftungen, Genossenschaften oder Vereine kommen als privatrechtliche Organisationsformen immer wieder vor.
Im Gegensatz zum klassischen öffentlich-rechtlich geregelten Eigenbetrieb, verliert die Kommune und vor allem das Kommunalparlament bei privatrechtlichen Organisationsformen deutlich an Einfluss und Kontrolle. Nicht immer finden sich in den Gesellschaftsverträgen Formulierungen, die das Interesse an eigenständigem Handeln der Gesellschaft einerseits mit den kommunalpolitischen Bedürfnissen nach Einfluss und Kontrolle andererseits ausgewogen regeln.
Die Gemeinde- und Landkreisordnungen der Länder sehen vor, dass die Eigentümerstellung durch Gemeindevorstände und Kreisausschüsse, also durch Bürgermeister und Landräte ausgeübt werden. Deren Einfluss auf das operative Geschäft ist in einer GmbH noch sehr groß, da die Gesellschafterversammlung per Gesetz die Grundsätze der Gesellschaft bestimmt und Weisungen an die Geschäftsführer erteilt. Anders sieht dies bei Aktiengesellschaften aus. Hier ist der Einfluss der Eigentümerversammlung, d.h. der Hauptversammlung und auch der gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsräte auf die Geschäfte praktisch nicht mehr vorhanden. Die Gesellschafter einer GmbH können einen Geschäftsführer jederzeit abberufen und entlassen, während der oder die Vorstände einer AG aus ihrem längstens auf fünf Jahre abgeschlossenen Zeitvertrag nur aus wichtigem Grunde entlassen werden können.
Ausfluss der starken Stellung der Gesellschafterversammlung in GmbH`s ist der nicht zwingend vorgesehene Aufsichtsrat. Die Aufgaben des Aufsichtsrates können deshalb weitgehend frei in der Satzung gestaltet werden. Anders bei der AG. Hier wird der fehlende Einfluss der Eigentümer durch einen zwingend vorgeschriebenen und per Gesetz starken Aufsichtsrat als Kontrollorgan ausgeglichen. Die Aufsichtsräte bei AG`s haben in erster Linie Informationsrechte- und auch -pflichten und überwachen den Vorstand. Die Aufsichtsräte prüfen und stellen den Jahresabschluss fest, bestellen und berufen gegebenenfalls die Vorstände ab. Einfluss auf die Geschäftsführung können Aufsichtsräte nur nehmen, wenn in der Satzung der AG entsprechende Zustimmungsvorbehalte für einzelne Geschäfte vorgesehen sind. Aufsichtsratsmitglieder sollten auch wissen, dass Sie für Pflichtverletzungen haften, wobei aber ein Regressanspruch gegen die Kommune besteht (z.B. § 125 Abs.3 HGO). Eine gesetzlich starke Stellung wie in der AG erhält der Aufsichtsrat einer GmbH dann, wenn die Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (ab 500 Beschäftigten) vertreten sein müssen. Dann ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben, auf den im Wesentlichen dann die strengen Regeln des AktG anzuwenden sind.
Horst Nachtigall
Rechtsanwalt