Kündigung - Rechtsanwalt Gießen
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht bzw bei Kündigungen: Herr Rechtsanwalt Horst Nachtigall
Das Arbeitsverhältnis bildet die materielle Lebensgrundlage für den Menschen in unserer Gesellschaft. Entsprechend hart wird derjenige getroffen, dem diese Lebensgrundlage durch Kündigung entzogen wird. Dem trägt der Gesetzgeber mit einem umfassenden Kündigungsschutz Rechnung.
Für jede Kündigung gilt zunächst: Wer nicht binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhebt, kann die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr geltend machen. Alle notwendigen Schritte finden Sie im Merkblatt zur Kündigung.
Besonderen Kündigungsschutz genießen zunächst besonders schutzbedürftige Personengruppen, wie z.B. Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. Das Kündigungsschutzrecht berücksichtigt aber gleichwohl auch das Interesse der Arbeitgeber an einer flexiblen an den wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes ausgerichteten Interessen. Deshalb ist auch der besondere Kündigungsschutz kein absoluter Schutz vor einer Kündigung, sondern schränkt die Kündigungsmöglichkeiten der Arbeitgeber mehr oder weniger ein.
Für all diejenigen, die kein besonderes Schutzprivileg genießen, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Wer länger als 6 Monate beschäftigt ist und dessen Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, kommt in den Genuss dieses allgemeinen Kündigungsschutzes.
Kündigungsschutz bedeutet zunächst, dass der dass der Arbeitgeber nicht aus einer Laune heraus kündigen darf, sondern nur aus bestimmten im Gesetz allgemein mit betriebsbedingt, verhaltensbedingt und personenbedingt umschriebenen Gründen. Dabei werden die Interessen des Arbeitnehmers in sehr unterschiedlicher Weise berücksichtigt. Bei den betriebsbedingten Gründenist es beispielsweise die Sozialauswahl, die der Arbeitgeber beachten muss. Bei den verhaltensbedingten Gründen sind es eine oder mehrere Abmahnungen, die einer Kündigung voraus zu gehen haben und im Fall der personenbedingten Gründe (z.B. lange andauernde Erkrankung) muss der Arbeitgeber für sich eine sehr differenzierte Zumutbarkeitsabwägung treffen, bevor er kündigen darf. Bei Kündigungen werden diese komplizierten Regeln häufig nicht beachtet, da der Arbeitgeber gerne bestimmte Personen aus seinen eigenen Interessen heraus kündigen möchte, denen das Gesetz aber schützenswerte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstellt. Aus diesem Grund lohnt es sich immer, eine Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen zu lassen.
Für viele Arbeitnehmer ist nach einer Kündigung aber das Vertrauen zum Arbeitgeber nachhaltig gestört. Man hat das Gefühl nicht mehr gewollt oder gebarucht zu sein. Schnell stellt sich deshalb bei vielen gekündigten Arbeitnehmern ein Abkehrwille ein, verbunden mit der Frage, wie viel steht mir denn als Abfindung zu. In der Regel werde ich antworten, zunächst nichts. Das Gesetz gibt einem gekündigten Arbeitnehmer, von wenigen seltenen Fällen abgesehen, keinen unmittelbaren Anspruch auf Abfindung. Gleichwohl hat in der Praxis die Abfindungsverhandlung eine weit größere Bedeutung als die Prozessführung mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung. Die Abfindung ist letztlich das Ergebnis eines Verhandlungsprozesses, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Klageverfahren führen müssen. Fast jede Kündigung bietet Angriffspunkte für den Arbeitnehmer, sodass der Arbeitgeber oft ein hohes Risiko trägt, einen Kündigungsprozess zu verlieren und den gekündigten Arbeitnehmer weiter beschäftigen zu müssen. Da eine Kündigungsschutzkalge immer euf eine Weiterbeschäftigung gerichtet ist und ein Urteil auch nur das „Alles oder Nichts“ kennt, müssen frühzeitig Abfindungsverhandlungen geführt werden, die letztlich das Prozessrisiko von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Geld ausdrücken. Oft kann ein Arbeitgeber ein bestimmtes Arbeitsverhältnis nur über die Abfindung beenden. Je höher das Risiko einer Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber ist, desto tiefer muss er in die Tasche greifen. Ein solcher Verhandlungsprozess erfordert auf beiden Seiten viel Erfahrung und taktisches Geschick.
Anlässlich einer Kündigung sind aber oft noch andere Fragen zu klären, z.B. die nach dem richtigen Zeugnis oder den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, vor allem auf das Arbeitslosengeld. Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Wenn bestimmte Anforderungen anlässlich der Beednigung des Arbeitsverhältnisses eingehalten werden, kann diese Frage klar verneint werden.